Presse

Neue gesetzliche Regelungen wegen der COVID-19-Pandemie

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen.

 

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht will der Staat den Betroffenen helfen. Insbesondere  wird folgendes vorgesehen:

 

Im Zivilrecht: 

Zeitlich befristet werden besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Im Einzelnen wird für viele Schuldverhältnisse bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können. Damit wird für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Bundesregierung wird die Möglichkeit eingeräumt, i die Regelungen auf weitere Gruppen von Darlehensnehmern zu erstrecken.

Derzeit ist nicht absehbar, wann der Höhepunkt der Pandemie erreicht sein wird und wann sich das Wirtschaftsleben danach wieder so stabilisieren wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der betroffenen Schuldner wieder normalisieren kann.

Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreichend ist, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, weil das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt, wird der Bundesregierung  die Möglichkeit eingeräumt, die oben genannten Befristungen zu verlängern.

 

Im Insolvenzrecht:

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31. März 2021 verlängert werden können. 

 

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht:

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.  

Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermögichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert. 

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen.

Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den 

vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt. 

Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern. 

 

Im Strafverfahrensrecht:

In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt, der es den Gerichten erlaubt, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. 

 (verfasst nach der Gesetzesbegründung)

Immobilienkauf: Kaufpreiszahlung und Übergabe

Ein paar Fragen und Antworten:

 

1. Was passiert bei Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer? 

Der Käufer erfüllt seine Pflicht aus dem Kaufvertrag. Dadurch wird  in der Regel die Pflicht des Verkäufers fällig, das Kaufobjekt an den Käufer zu übergeben, weil die Immobilienkaufverträge gewöhnlich folgende Klausel enthalten: „Die Übergabe erfolgt am…. (Datum), nicht jedoch vor vollständiger Zahlung des geschuldeten Kaufpreises (ohne Zinsen)“.

 

2. Wann erfolgt die Übergabe bzw. durch welchen Vorgang? 

Die Übergabe ist die Verschaffung des Besitzes des Käufers, d.h. seiner faktischen Macht über die Sache („der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben“, § 854 Abs. 1 BGB). Bei Immobilien ist dies gewöhnlicherweise die Schlüsselübergabe.

 

3. Was passiert bei der Unterschrift des Übergabeprotokolls? 

Ein Übergabeprotokoll dient vorrangig Beweiszwecken. Es kann im Streitfall die Beweisführung erleichtern, z.B. wann der Verkäufer den Besitz an den Käufer abgegeben hat (Schlüsselübergabe) und ob bestimmte Mängel/Zustände vorhanden waren. 

 

4. Was passiert beim Eintrag ins Grundbuch? Wann wird man zu einem Besitzer? Wann wird man zu einem Eigentümer? 

Bis zur Eintragung des Käufers ins Grundbuch bleibt der Verkäufer Eigentümer. Bis zur Übergabe ist er auch Besitzer. Beim Eintrag ins Grundbuch passiert der Eigentümerwechsel. Der Besitzerwechsel passiert durch die Übergabe.

Es ist zu unterscheiden:

  • das Eigentum ist ein Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, § 903 S.1 BGB;
  • der Besitz ist ein faktischer Zustand, tatsächliche Gewalt über die Sache.

Daher ist nicht jeder Eigentümer gleichzeitig Besitzer und nicht jeder Besitzer gleichzeitig Eigentümer.

Notwehrrecht bei provoziertem Angriff

BGH, Urteil vom 17.01.2019 - 4 StR 456/18

 

Die Notwehr ist dem Täter - jedenfalls grundsätzlich - versagt, wenn er eine Absichtsprovokation begeht. Dies ist der Fall, wenn man zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen.

 

Erfolgt die Provokation (nur) vorsätzlich oder leichtfertig, erhöhen sich die Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen desto mehr, je schwerer  die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt.

 

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB). Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, wie die Provokation des Angriffs auf die Gebotenheit der Notwehr auswirkt.

 

Der Anlass war folgender Fall: die Freundin des Täters urinierte in einem Wartehäuschen am Bahnhof, weswegen sich ein Streitgespräch zwischen dem Täter und einem Zeugen entwickelte. Der Täter verließ den Bereich des Wartehäuschen, wodurch sich die Distanz zum Zeugen vergrößerte, und begann herumzuspringen und Kampfgeräusche von sich zu geben. Dabei zog er - vom Zeugen unbemerkt  - ein klappbares Jagdmesser mit 7 cm langer Klinge aus der Tasche. Der Zeuge fühle sich durch das Herumspringen herausgefordert und ging auf den Täter zu, um ihn zu schlagen. Um diesen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren, stieß der Täter mit dem Messer in die linke Körperflanke des Zeugen.

 

Das Landgericht war der Auffassung, der Messerstich sei nach § 32 StGB gerechtfertigt gewesen. Der BGH stimmte dem nicht zu und wies darauf hin, dass man hätte prüfen sollen, ob der Täter den Angriff des Zeugen provoziert hatte und sein Notwehrrecht deshalb eingeschränkt war. Dass sein - mit Kampfgeräuschen  verbundenes - Herumspringen vor dem Zeugen in einer durch die vorausgegangene verbale Auseinandersetzung angespannten und aufgeheizten Situation einen Angriff des Zeugen herausfordern konnte und möglicherweise auch sollte, lag, auch mit Blick darauf, dass der Täter in dieser Situation sein Messer für den Zeugen unbemerkt zog, nahe. Selbst wenn der Täter den Angriff lediglich leichtfertig provoziert hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob sein Verhalten angesichts der vorangegangenen Auseinandersetzung sozialethisch zu missbilligen war mit der Folge einer Einschränkung  des Notwehrrechts.

Kein elektronisches Gerät während der Fahrt benutzen

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18

 

Ein Mann, der während der Fahrt einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser in der Hand gehabt, eine Taste auf ihm gedrückt und einen gespeicherten Entfernungsmesswert abgelesen hatte, wurde zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Grund: sehr breite Definition eines verbotenen elektronischen Geräts.

 

Früher wurde nur die Benutzung eines “Mobil- oder Autotelefons” verboten. Daher versuchte man sich oft  damit zu retten, dass man erzählte, es sei kein Telefon, sondern ein anderes Gerät (z.B. Diktiergerät, MP3 Player etc.) gewesen. Dies zu widerlegen war der Polizei aufwendig und manchmal gar nicht möglich.

 

Darauf hat der Verordnungsgeber reagiert. Ab dem 19.10.2017 darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, “ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist” nur dann benutzen, wenn die engen Voraussetzungen von § 23 Abs.1a S.1 Nrn.1 und 2 StVO vorliegen, insb. wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und dabei nur eine Sprachsteuerung, Vorlesefunktion genutzt wird oder nur eine kurze Blickzuwendung erforderlich ist. Dabei darf man das Gerät nicht mal in den Händen halten, wenn darüber hinaus eine Funktion des Geräts benutzt wird oder eine Blickzuwendung erfolgt.

 

Die Liste der verbotenen Geräte ist breit. Man will alles verbieten, was den Autofahrer ablenken könnte.  Dazu gehören auch Geräte der Unterhaltungselektronik und Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone, Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher und Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder, BOS- und CB-Funkgeräte und Amateurfunkgeräte, auch solche  mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, elektronische Terminplaner, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, Smartwatches, Walkman etc.

 

Auch ein Entfernungsmesser gehörte dazu. Er ist ein elektronisches Gerät und diente jedenfalls deswegen “der Information”, weil er die mit ihm ermittelten Messwerte nicht nur unmittelbar nach der Messung temporär anzeigt, sondern diese auch speichert, so dass diese später - was auch geschehen ist - zur Information über das Ergebnis vergangener Messungen abgerufen und vom Display abgelesen werden können.

Dieselgate II: kein Schadensersatzanspruch ohne Rückabwicklung des Kaufvertrages

OLG München, Beschluss vom 10.01.19 - Az. 21 U 2723/18

 

Mehrere Gerichte tendieren dazu, den Abschluss des Kaufvertrages als Schaden im Sinne von § 826 BGB zu betrachten und die Autohersteller zu verurteilen, den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung an die Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auszuzahlen.

 

Manchmal wollen die Käufer aber ihre Autos behalten. Sie begehren nur die Zahlung des Schadensersatzes, ohne das Auto zurückgeben zu müssen.

 

Diese Möglichkeit hat das OLG München verneint, jedenfalls wenn das Auto nicht direkt beim Hersteller erworben wurde. Der Käufer kann - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen - verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er nicht über die Manipulation getäuscht worden wäre. Er könnte also gegebenenfalls beanspruchen, so gestellt zu werden, als hätte er den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht abgeschlossen (Negativinteresse).

 

Wenn er das Auto behalten will und nur einen “aus dem Erwerb entstandenen Schaden” geltend macht, dann geht es nicht mehr um die Rückabwicklung des Vertrages. In der Sache ist sein Begehren mithin darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er einen Kaufvertrag über ein nicht manipuliertes Fahrzeug abgeschlossen. Damit beansprucht er aber das Erfüllungsinteresse, denn er möchte im Ergebnis so gestellt werden, als hätte der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ein solcher Anspruch steht ihm jedenfalls gegenüber einem Dritten - d.h. jemandem, der am Kaufvertrag nicht beteiligt war -  nach den für Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 249 Satz 1 BGB maßgebenden Grundsätzen der Differenzhypothese nicht zu.

“Abgasskandal” und sittenwidrige Schädigung: LG Stuttgart spricht klare Worte

LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 - 23 O 178/18

 

Entwicklung, Herstellung und Verkauf der Dieselautos mit dem sog. "Thermofenster" ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. 

 

Daher hat ein Käufer Schadensersatzansprüche gegen den Autohersteller, auch wenn sein PKW nicht vom Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) betroffen ist. Ein solches Fahrzeug hätte die Zulassung nicht mal erhalten dürfen, weil ein - unstreitig vorhandenes - “Thermofenster”generell  unzulässig ist. 

 

Abschalteinrichtung generell unzulässig

Unter dem  “Thermofenster” wird Folgendes verstanden: manche Dieselmotoren haben eine eingebaute Abgasrückführung: ein Teil des Abgases wird zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil.  Dadurch wird der Stickoxidausstoß (NOx) reduziert. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren (bei 7 Grad Celsius bis zu 45 %). Da im Ergebnis die Reduktion des NOx bei niedrigen Temperaturen beeinträchtigt wird, spricht man von ein “Thermofenster”.

Es handelt sich um eine (generell verbotene) Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007, weil durch das “Thermofenster”  die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Bedingungen verringert wird. Dies ist der Fall, weil die kühleren Temperaturen für Europa normal sind. Unerheblich ist dabei, in welchem Maß  eine Verringerung der Abgasrückführung erfolgt, da Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 eine solche Differenzierung nicht erlaubt und schlicht jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Abschalteinrichtung zu sehen ist.

Die Abschalteinrichtung ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen (Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715/2007). Darüber könnte man nur sprechen, wenn sich die Abschalteinrichtung nicht durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden lassen würde. Dass der Motor ohne die Abschalteinrichtung gefährdet ist, reicht nicht aus. Man hätte darlegen und nachweisen müssen, dass andere technische Lösungen - und zwar unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich deutlich teurer wären - nicht vorhanden sind. Der Autohersteller hat dies nicht mal behauptet. Er habe - so das LG Stuttgart - das Regel-Ausnahmeverhältnis des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2008 (bewusst) ins Gegenteil verkehrt.

Dass das KBA und das BMVI die Zulässigkeit von oben genannten Abschalteinrichtungen (zum Teil) bejaht haben, ist für die Parteien nicht bindend. Auch ist ohne Bedeutung, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug ein bestandskräftiger Verwaltungsakt hinsichtlich der EG-Typengenehmigung vorliegt. Ein solcher Verwaltungsakt wirkt lediglich zwischen den Beteiligten des dortigen Verfahrens und bindet den Kläger nicht. Es geht auch nicht darum, ob für das Fahrzeug  eine wirksame Genehmigung besteht, sondern darum, ob der Autohersteller ein Fahrzeug entwickelt und hergestellt hat, welches über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, die einer Zulassung entgegenstand. Deshalb ist letztendlich auch nicht entscheidend, ob das Fahrzeug von einem Rückruf durch das KBA betroffen ist oder nicht.

 

Schon der Abschluss des Kaufvertrages ist ein Schaden

Der Schaden liegt schon in dem Erwerb des Fahrzeugs, weil der Kaufvertrag von dem Kläger bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre - unabhängig davon, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt oder nicht bzw. ob nachfolgend ein Ausgleich erfolgt. Hätte der Kläger die Hintergründe gekannt, hätte er kein mangelhaftes  Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben.

Dabei hat der Autohersteller seine Kunden konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, während sie tatsächlich - infolge des unzulässigen Einbaus einer Abschalteinrichtung - erschlichen wurden. Diese Täuschung war für die Kaufentscheidung kausal.

 

Sittenwidriges Verhalten des Autoherstellers

Das Verhalten des Autoherstellers war sittenwidrig, weil es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieß.

Die Beweggründe des Autoherstellers zur Vornahme der oben genannten Manipulationen und der entsprechenden Täuschungen darüber waren  entweder die Erziehung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten oder aber die Unfähigkeit, zu marktgerechten Preisen  einen Motor zu entwickeln, der über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt.

Der Autohersteller hat  in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt. Dabei ist er bewusst verschleiernd vorgegangen, um seine Manipulation geheim zu halten, zumal diese Manipulation auch nur äußerst schwer zu entdecken war. Weder wäre sie im normalen Verkehr aufgefallen noch ist sie auf dem Prüfstand  bei gleichbleibender Umgebungstemperatur zu entdecken.

Das Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung von Behörden einerseits und Kunden andererseits gibt dem Handeln des Autoherstellers ein Gepräge der Sittenwidrigkeit.

 

Schädigungsvorsatz des Autoherstellers

Der Autohersteller hat seine Kunden vorsätzlich geschädigt. Er muss sich das Verhalten seiner Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen.

Das Gericht geht davon aus, dass der Vorstand des Autoherstellers Kenntnis von dem Einbau der Abschalteinrichtung gehabt hat. Denn die Abgasrückführung einer ganzen Motorenreihe ist eine wesentliche vom Vorstand zu treffende Entscheidung und die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung betrifft sämtliche in der EU zuzulassenden Fahrzeuge. Ein konkreter Vortrag des Klägers dazu war nicht erforderlich: insofern greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.

Gegen seine sekundäre Darlegungslast verstößt der Autohersteller insbesondere indem er etwaige bisherige interne Ermittlungsergebnisse unter Verschluss hält. Daher wurde der klägerische Vortrag nicht widerlegt.

Durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzwidrig ausgestatteten Fahrzeuge  ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz auszugehen.

„Bruttoprinzip“ bei Einziehung, § 73d StGB

BGH, Urteil vom 07.03.2019

– 5 StR 569/18

 

 „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. 

 

Ein Angeklagter verkaufte gewinnbringend Betäubungsmittel mit einem Verkaufserlös von 40.000 €. Da sich sein Gewinn dabei auf 4.900 € belief, hat das Landgericht diesen Betrag gem. § 33 BtMG, §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB eingezogen.

 

Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft geändert und die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 40.000 € - anstatt der ursprünglichen 4.900 € - angeordnet.

 

Das Landgericht sei bei der Bestimmung des Wertes des Tatertrages ein durchgreifender Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten unterlaufen. Es habe das Abzugsverbot für Tataufwendungen des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB verkannt und den Wert des Erlangten daher rechtsfehlerhaft nach dem „Nettoprinzip“ bestimmt.

 

Mit § 73d Abs. 1 StGB habe der Gesetzgeber das „Bruttoprinzip“ konkretisiert. Danach seien nur solche Aufwendungen des Täters abzugsfähig, die weder für die Begehung noch für die Vorbereitung der Tat angefallen sind. Erwerbskosten für verkaufte Betäubungsmittel dürften mithin nicht vom Verkaufserlös abgezogen werden. Daran habe auch die Streichung des § 73c StGB aF nichts geändert.

Schmerzensgeld wegen nicht ausreichender Bedenkzeit zwischen Aufklärung und Einwilligung eines operativen Eingriffs

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2019

- 5 U 29/17

 

Eine Frau (Klägerin) wurde in der Nacht vom 1. auf den 2.8.2013 mit einer  geschlossenen Oberschenkel-halsfraktur stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Es wurde die Indikation zur operativen Versorgung gestellt. Ein Arzt führte anhand eines Aufklärungsbogens das präoperative Aufklärungsgespräch mit der Klägerin durch. Die Klägerin äußerte dabei Zweifel an der Indikation, an der Notwendigkeit einer Operation und an der Qualifikation eines der Ärzte. Nachdem sie aufgefordert worden war, ihre Unterschrift unter die Einwilligung sofort zu leisten, unterzeichnete die Klägerin schließlich die Einwilligungserklärung. Die Operation, die zunächst für die Mittagszeit des 2.8.2013 vorgesehen war, wurde am nächsten Tag auf die Morgenstunden des 2.8.2013 vorgezogen und durchgeführt. Die Operation führte zum Schaden in Form einer dauerhaften Schmerzhaftigkeit des rechten Oberschenkels.

 

Das OLG Köln hat das Krankenhaus sowie Ärzte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000.- € zu zahlen, weil die Operation wegen unwirksamer Einwilligung der Klägerin nicht rechtmäßig war. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin war durch die Aufforderung zur sofortigen Einwilligung in unzulässiger Weise eingeengt und verkürzt.

 

Muss ein operativer Eingriff nicht sofort erfolgen, muss der Patient zwischen Aufklärung und Einwilligung eine angemessene Bedenkzeit haben. Bewegt man den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die vorgedruckte Einwilligungserklärung, ist eine solche Einwilligung unwirksam. 

 

Eine Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann (§ 630 e Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BGB). In der Rechtsprechung ist der Grundsatz anerkannt, dass eine Aufklärung mindestens einen Tag vor dem Eingriff erfolgen muss.

 

Zwar ist diese Regel bei medizinisch dringlichen Eingriffen nicht anwendbar. Muss aber der Eingriff nicht sofort erfolgen, sondern verbleiben zumindest einige Stunden Zeit, darf man das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht derart verkürzen, dass ihm keinerlei Möglichkeit der Überlegung und eventuell der Informationsgewinnung verbleibt. Das bedeutet bei einem Eingriff, der erst  in etwa zwölf Stunden stattfinden soll, dass eine entsprechende, den Umständen nach angepasste Bedenkzeit für den Patienten verbleiben muss, die bis kurz vor den Eingriff reicht.

Nutzt der Mieter die Mietsache zweckwidrig, verjährt der Unterlassungsanspruch gegen ihn nicht, solange die  vertragswidrige Nutzung dauert

BGH, Urteil vom 19.12.2018

– XII ZR 5/18

 

Der Vermieter kann von dem Mieter verlangen, es zu unterlassen, die Mietsache vertragswidrig zu benutzen (§ 541 BGB).

 

Vorliegend nutzte ein  Mieter die Gewerberäume zu Wohnzwecken. Nachdem der Vermieter ihn zur Unterlassung aufgefordert hatte, verwies der Mieter auf die vermeintliche Verjährung des Unterlassungsanspruchs, weil die Räume ca. sechs  Jahre lang zu Wohnzwecken benutzt wurden.

 

Ohne Erfolg! Obwohl auch ein  Unterlassungsanspruch in drei Jahren verjährt (§ 195 BGB), liegt ein Dauerverstoß vor. Im Ergebnis entsteht der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung während der Mietzeit ständig neu. Deswegen kann er während der Mietzeit nicht verjähren.

 

Der BGH begründet dies damit, dass der Schwerpunkt der Störung nicht in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung liegt, sondern darin, dass diese Nutzung dauerhaft aufrechterhalten wird.

Befürchtung der ausländerfeindlichen Demonstrationen ist kein Grund, einen Totschlagsprozess an das Gericht eines anderen Bundeslandes zu übertragen

BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 ARs 69/19 / 2 AR 48/19

 

Einem aus Syrien stammenden Angeklagten wird vorgeworfen, gemeinsam mit einem irakisch-stämmigen Mittäter in Chemnitz einen Mann durch Messerstiche getötet und einen anderen lebensgefährlich verletzt zu haben.

 

Die Verteidigung des Angeklagten erklärte, es könne zu ausländerfeindlich motivierten Demonstrationen sowie zu massiven, von der Polizei nicht beherrschbaren Ausschreitungen kommen. Außerdem bestünden Zweifel, dass das Landgericht Chemnitz unbeeindruckt und angstfrei urteilen könne. Daher wurde beantragt,  die Untersuchung und Entscheidung einem Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg zu übertragen (§ 15 StPO).

 

Der BGH hat dem Antrag nicht stattgegeben. Dem Angeklagten stehe ein Recht auf den gesetzlichen Richter zu (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Übertragung komme nur dann in Betracht, wenn die bestehende Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden könne. Dies sei nicht der Fall. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Justiz- und Sicherheitsbehörden des Landes Sachsen nicht in der Lage wären, den Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam zu begegnen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Chemnitz "unter dem Druck der Straße" nicht unbeeindruckt und angstfrei entscheiden würde.

Keine Spätaussiedlerbescheinigung bei der früheren Ablehnung eines Aufnahmebescheids

BVerwG, 

Urteil v. 25.10.2017 – 1 C 21/16 

 

Eine Person, die bei ihrer Einreise in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen war, kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nicht erhalten, wenn ihr die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids bestands- oder rechtskräftig versagt worden war – auch wenn diese Person vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist ist, jedenfalls wenn der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 I BVFG nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang (regelmäßig 1 Jahr) mit der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wurde.

 

So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es handelte sich um einen folgenden Fall:

 

Im Jahre 1993 wurde einer in Kasachstan geborenen Person der Aufnahmeauftrag als Spätaussiedler versagt, weil ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend waren. Dann ist diese Person in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen und in die BRD eingereist worden. Später versuchte diese Person eine  eigene Spätaussiedlerbescheinigung zu erhalten.

 

Ohne Erfolg! Die Ursache ist § 15 II 2 BVFG. Danach  darf eine Spätaussiedlerbescheinigung Personen, die bei ihrer Einreise in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren, nur erteilt werden, wenn die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

 

Die Frage war, ob § 15 II 2 BVFG vorliegend anwendbar war, weil die Person im Jahre 1993 eingereist und § 15 II 2 BVFG erst am 1.1.2005 in Kraft getreten ist.

 

Das BVerwG hat dies bejaht, obwohl sich die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet richtet. Dieser Grundsatz beziehe sich allein auf die Spätaussiedlereigenschaft und nicht auf die hiervon zu trennenden weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Für deren Erteilung verlange der Gesetzgeber von dem Antragssteller, dass er vor der Einreise ein nicht bestandskräftig negativ abgeschlossenes Aufnahmeverfahren in Gang gesetzt habe. Diese zusätzliche Voraussetzung sei nicht im Wege einer Modifikation des Spätaussiedlerbegriffs eingeführt, sondern – systematisch getrennt von § 4 BVFG – bezogen allein auf das Bescheinigungsverfahren.

 

Eine – verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung sei mit der Anwendung des § 15 II 2 BVFG auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen nicht verbunden. § 15 II 2 BVFG beseitige nicht rückwirkend die Spätaussiedlereigenschaft, sondern enttäusche lediglich die Erwartung der mit einem Einbeziehungsbescheid eingereisten Personen, nach der Einreise noch eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten und in den Genuss der damit verbundenen Rechte und Vergünstigungen kommen zu können.

 

Dieses Vertrauen sei nur in eingeschränktem Umfang schutzwürdig – nämlich wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung durch Beantragung der Bescheinigung nach § 15 I BVFG betätigt worden sei. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung gehe dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren. 

Freude für Immobilienmakler

Bundesgerichtshof, 

Urteil vom 12.07.2018 - I ZR 152/17 –

 

Der BGH hat entschieden, dass ein Makler – soweit nichts anderes vereinbart wurde – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, steuerrechtliche Aspekte des Kaufvertrages zu prüfen. Entsprechend muss der Makler seinen Auftraggeber auch nicht darüber aufklären.

 

Solche Pflichte können nur ausnahmsweise entstehen,  insbesondere wenn der Makler bei dem Kunden einen Eindruck erweckt, in steuerrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss stellen, über besondere Fachkunde oder Erfahrung zu verfügen oder wenn es für den Makler erkennbar war, dass sein Auftraggeber in Bezug auf den Vertragsabschluss eine steuerrechtliche Beratung braucht.

 

Handelt es sich um einen Grundstückskauf, ist der Makler nur dann verpflichtet, über die steuerrechtlichen Folgen aufzuklären, wenn er aufgrund besonderer Umstände vermuten muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewusst ist.